OLG München - Beschluss vom 16.05.2017
31 Wx 7/17
Normen:
BGB § 2216; FamFG § 59 Abs. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1289
ZEV 2017, 710
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0854/12

Zulässigkeit der Beschwerde des Trägers der Sozialhilfe gegen die Abänderung von Anordnungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht

OLG München, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 7/17

DRsp Nr. 2017/7505

Zulässigkeit der Beschwerde des Trägers der Sozialhilfe gegen die Abänderung von Anordnungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht

FamFG § 59 Abs. 1, Abs. 3 1. Der Träger der Sozialhilfe ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, wenn das Nachlassgericht Anordnungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker abändert oder außer Kraft setzt und dies Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Vorerben hat. Insoweit handelt es sich lediglich um eine wirtschaftliche Betroffenheit, die grundsätzlich kein Beschwerderecht begründet.2. Eine Behörde ist grundsätzlich nur dann beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 3 FamFG, wenn eine konkrete Norm, die die Intention des Gesetzgebers an der Mitwirkung der Behörde im Verfahren erkennen lässt, vorhanden ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Nachlassgericht - vom 29.11.2013 wird verworfen.

2.

Der Beteiligte zu 3 hat die den übrigen Beteiligten erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 184.080 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2216; FamFG § 59 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe

I.