OLG München - Beschluss vom 04.07.2017
31 Wx 211/15
Normen:
BGB § 84 Abs. 2, 2084; BGB § 2065 Abs. 2, 2084; FamFG § 59 Abs. 1; GNotKG § 36; GNotKG § 40; GNotKG § 61;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 230
FamRZ 2017, 1967
ZEV 2017, 634
ZEV 2018, 134
Vorinstanzen:
AG München, vom 26.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 2992/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erteilung eines ErbscheinsWirksamkeit der Einsetzung einer noch zu errichtenden rechtsfähigen Stiftung als ErbinGeschäftswert eines Beschwerdeverfahrens gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins

OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 211/15

DRsp Nr. 2017/8928

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins Wirksamkeit der Einsetzung einer noch zu errichtenden rechtsfähigen Stiftung als Erbin Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins

FamFG § 59 Abs. 1 GNotKG § 36, 40, 61 1. Im Erbscheinserteilungsverfahren erfordert die Beschwerdeberechtigung den schlüssigen Vortrag einer Beeinträchtigung des (behaupteten) Erbrechts des Beschwerdeführers (im Anschluss an BGH FGPrax 2012, 169). 2. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist ausgeschlossen und damit nicht schlüssig vorgebracht, wenn das behauptete Erbrecht (hier: Ersatzerbfolge) auf eine ergänzende Testamentsauslegung gestützt wird und sich für eine Willensrichtung betreffend das behauptete Erbrecht von vornherein keine Anhaltspunkte in der Testamentsurkunde finden. 3. Der wirksamen Einsetzung einer (noch zu errichtenden) rechtsfähigen Stiftung als Erbin steht nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stiftungssatzung in der Testamentsurkunde selbst wörtlich niedergelegt wurden. Für die Feststellung der bedachten Stiftung wie auch des Zwecks der Stiftung finden die allgemeinen Grundsätze der erläuternden Auslegung Anwendung.