BGH - Beschluss vom 31.03.1970
III ZB 23/68
Normen:
BGB § 138 ; FGG § 14 ; ZPO § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 53, 369
FamRZ 1970, 368
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 66
NJW 1970, 1273
Vorinstanzen:
KG Beschluss - 03.04.1967 - 1 W 474/67 -,
LG Berlin, vom 25.03.1968
AG Berlin-Neukölln,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG-Verfahren; Sittenwidrigkeit eines Geliebten-Testaments

BGH, Beschluss vom 31.03.1970 - Aktenzeichen III ZB 23/68

DRsp Nr. 1994/5819

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG -Verfahren; Sittenwidrigkeit eines "Geliebten-Testaments"

»Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert oder entzogen wird, ausgeschlossen. Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines "Geliebten-Testaments".«

Normenkette:

BGB § 138 ; FGG § 14 ; ZPO § 127 Abs. 3 ;

Gründe:

Der am 8. März 1965 im Alter von 59 Jahren verstorbene Erblasser war in kinderloser Ehe mit der inzwischen ebenfalls verstorben Karoline W., geb. S., verheiratet. Von etwa 1942 bis zu seinem Tode lebte er mit der Beteiligten Herta M. wie Mann und Frau zusammen. Herta M. war ebenfalls verheiratet; ihre Ehe wurde 1964 geschieden.

Frau M. nimmt an dem Nachlass des Erblassers eine Erbberechtigung auf Grund eines privatschriftlichen Testaments in Anspruch, dessen Echtheit umstritten ist. Das Testament trägt das Datum vom 8. Februar 1948 und hat folgenden Wortlaut:

"Mein letzter Wille!

Hiermit bestimme ich, dass Frau Herta M., geb. G., am 16. März 1913 zu Berlin geb. meine alleinige Erbin sein soll.

Meine Ehefrau, von der ich seit 7 Jahren getrennt lebe, und die ich bei unserer Trennung durch Überlassung meiner gesamten Wohnungseinrichtung mit Ausnahme meines Bettes, das ich mitgenommen habe, entschädigt habe, soll von jeder Erbschaft ausgeschlossen sein.