OLG Koblenz - Beschluss vom 21.04.2009
14 W 239/09
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 2; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG § 14 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2301; RVG -VV Nr. 2302; RVG -VV Nr. 2303; RVG -VV Vorbem 3 Abs. 4; ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 294;
Fundstellen:
AGS 2009, 217
FamRZ 2009, 1775
JurBüro 2009, 363
MDR 2009, 716
OLGReport-Koblenz 2009, 576
RVGreport 2009, 229
Rpfleger 2009, 477
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 443/07

Zulässigkeit der Billigkeitskontrolle der anwaltlichen Bestimmung von Rahmengebühren bei zu niedriger Festsetzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 14 W 239/09

DRsp Nr. 2009/26553

Zulässigkeit der Billigkeitskontrolle der anwaltlichen Bestimmung von Rahmengebühren bei zu niedriger Festsetzung

1. Die Unbilligkeitsregelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist auch dann anwendbar, wenn der Rechtsanwalt seinem eigenen Mandanten eine zu geringe Gebühr in der Absicht berechnet, dadurch eine höhere Kostenerstattung vom im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erlangen. 2. § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner des Auftraggebers des Anwalts nicht anzuwenden. Die angemessene Vergütung kann in einem derartigen Fall durch den Rechtspfleger oder das Gericht im Verfahren nach § 104 ZPO bestimmt werden (hier: Umfang der auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hälftig anzurechnenden Geschäftsgebühr).

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 6. März 2009 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Januar 2009 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.795,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11. Februar 2009 festgesetzt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 246,35 €.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 S. 2; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG § 14 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 2300;