BFH - Urteil vom 17.06.2020
II R 40/17
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1 Satz 2; AO § 119 Abs. 1, § 162 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2389
BFH/NV 2020, 1379
DStR 2020, 2301
DStRE 2020, 1331
FamRZ 2020, 2037
NJW 2020, 3806
ZEV 2020, 723
ZEV 2021, 91
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 442/16

Zulässigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben

BFH, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen II R 40/17

DRsp Nr. 2020/15248

Zulässigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben

1. Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. 2. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren und fünf Monaten ist es auch bei besonders schwierigen Erbenermittlungen nicht zu beanstanden, Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festzusetzen. 3. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.08.2017 – 4 K 442/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 1 Satz 2; AO § 119 Abs. 1, § 162 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben des am 27.02.2014 verstorbenen Erblassers.