BFH - Urteil vom 12.05.2015
VIII R 14/13
Normen:
EStG § 32d Abs. 6, § 43 Abs. 5; AO § 173, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 64
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 250/11

Zulässigkeit der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides

BFH, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen VIII R 14/13

DRsp Nr. 2015/15591

Zulässigkeit der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides

1. Der zeitlich unbefristete Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG kann nach der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids nur dann zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung führen, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind. 2. Führt die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG insgesamt zu einer niedrigeren Einkommensteuer, kommt eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann in Betracht, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden der abgegolten besteuerten Kapitaleinkünfte kein grobes Verschulden trifft. 3. Weder der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG noch die Vorlage einer Steuerbescheinigung sind ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Mai 2012 2 K 250/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 6, § 43 Abs. 5; AO § 173, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.