Auf die befristete Beschwerde vom 14.04.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 22.03.2023 abgeändert.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) und 2) die notarielle Urkunde des Notar A vom 04.06.2018, UR-Nr. …, ZTR- Verwahrnummer … zurückzugeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren die Rückgabe zweier in amtliche Verwahrung gegebene Urkunden, die letztwillige Verfügungen enthalten.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|