OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2023
21 W 63/23
Normen:
§ 2256 BGB; § 2300 BGB;
Fundstellen:
MDR 2023, 1596
NJW-RR 2023, 1305
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 22.03.2023

Zulässigkeit der Stellvertretung bei einem Herausgabeverlangen hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 21 W 63/23

DRsp Nr. 2023/12521

Zulässigkeit der Stellvertretung bei einem Herausgabeverlangen hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung

1. Das der Rückgabe der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung vorangehende Herausgabeverlangen kann durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.2. Ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann auch dann nicht aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, wenn dieser aufgehoben wurde.

Tenor

Auf die befristete Beschwerde vom 14.04.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 22.03.2023 abgeändert.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) und 2) die notarielle Urkunde des Notar A vom 04.06.2018, UR-Nr. …, ZTR- Verwahrnummer … zurückzugeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 2256 BGB; § 2300 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren die Rückgabe zweier in amtliche Verwahrung gegebene Urkunden, die letztwillige Verfügungen enthalten.