KG - Urteil vom 01.08.2012
21 U 169/10
Normen:
BGB § 2042; BGB § 753; ZVG § 181 Abs. 2 S. 1; ZPO § 771;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 333/10

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks

KG, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 21 U 169/10

DRsp Nr. 2012/21891

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks

Ein Miterbe kann nur dann einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks stellen, wenn dies zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft geschieht. Die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, kann gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.09.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 333/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2042; BGB § 753; ZVG § 181 Abs. 2 S. 1; ZPO § 771;

Gründe: