I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Traunstein vom 19.8.2011 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge sowie der Güterstände, in denen die Erblasserin gelebt hat, wie mit Nachlassverzeichnis vom 5.10.2009 sowie in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt E. vom 28.1.2010 und 28.6.2010 angegeben, nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu in der Lage war.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|