OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.08.2017
8 U 39/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 641
MDR 2018, 97
NJW-RR 2018, 329
ZEV 2017, 734
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 50/16

Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Erben gegen den Testamentsvollstrecker betreffend die Gültigkeit, Auslegung und Tragweite des TestamentsBeeinträchtigung des Vertragserben durch Anordnung einer Auflage oder eines Vermächtnisses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 8 U 39/17

DRsp Nr. 2017/15740

Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Erben gegen den Testamentsvollstrecker betreffend die Gültigkeit, Auslegung und Tragweite des Testaments Beeinträchtigung des Vertragserben durch Anordnung einer Auflage oder eines Vermächtnisses

1. Ein Erbe hat im Falle eines Streits zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker etwa über die Gültigkeit, Auslegung oder Tragweite einer letztwilligen Verfügung regelmäßig ein Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Klärung der Streitfrage.2. Die Anordnung einer Auflage oder eines Vermächtnisses sind jeweils Beeinträchtigungen des Rechts des vertragsmäßig Bedachten im Sinne des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Januar 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die auf Seite 2 unter Ziffer 1 der notariellen Urkunde des Notars B vom 4. Januar 2013, Nr. 4 der Urkundenrolle für 2013, verfügte Auflage eines Verkaufs- und Veräußerungsverbotes betreffend das Hausgrundstück Straße1, Stadt1-Stadtteil1, unwirksam ist.