Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Januar 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die auf Seite 2 unter Ziffer 1 der notariellen Urkunde des Notars B vom 4. Januar 2013, Nr. 4 der Urkundenrolle für 2013, verfügte Auflage eines Verkaufs- und Veräußerungsverbotes betreffend das Hausgrundstück Straße1, Stadt1-Stadtteil1, unwirksam ist.
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