Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater starb am 19. Juni 1982 und wurde von seiner Ehefrau (Mutter der Parteien) zu 1/2 und von beiden Parteien zu je 1/4 beerbt. Nach dem Erbschein vom 16. September 1985 wurde die am 22. August 1985 nachverstorbene Mutter (Erblasserin) von den Parteien je zur Hälfte beerbt. Die Parteien haben den Nachlaß der Mutter dementsprechend im wesentlichen geteilt. Außerdem hat die Klägerin einen bestimmten Bauplatz als Vorausvermächtnis aus dem Nachlaß der Mutter erhalten. Ein Hausgrundstück in K., das die Erblasserin dem Beklagten als Vorausvermächtnis zugedacht hatte, hat die Mutter im Jahre 1984 anderweitig veräußert.
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