OLG Rostock - Beschluss vom 27.03.2009
3 W 18/09
Normen:
BGB § 2042 Abs. 1; BGB § 2048;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 329
OLGReport-Rostock 2009, 653
ZEV 2009, 465
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 177/08

Zulässigkeit einer Klage auf Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

OLG Rostock, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 3 W 18/09

DRsp Nr. 2009/15519

Zulässigkeit einer Klage auf Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

1. Begehrt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft die Erbauseinandersetzung oder aber eine unmittelbare Leistung aus dem Nachlass an sich, muss er auch im Klagewege sämtliche Miterben auf Zustimmung oder Leistung in Anspruch nehmen. 2. Hiervon abweichend kann er sich nur dann auf die Inanspruchnahme eines Miterben auf Zustimmung zur Auseinandersetzung bzw. Leistung verklagen, wenn die übrigen Miterben ihre Zustimmung zur Auseinandersetzung bzw. Leistung außergerichtlich bereits erklärt haben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg, mit dem dieses dem Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2042 Abs. 1; BGB § 2048;

Gründe:

Die gem. §§ 127, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.