FG München - Urteil vom 21.06.2006
4 K 3051/04
Normen:
ErbStG § 9 § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 11 ; AO (1977) § 235 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1922

Zum Abzug von Hinterziehungszinsen bei der Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 3051/04

DRsp Nr. 2006/22987

Zum Abzug von Hinterziehungszinsen bei der Erbschaftsteuer

Hinterziehungszinsen wegen Steuerhinterziehung des Erblassers können bei der Erbschaftsteuer (ErbSt) als Nachlassverbindlichkeiten nur abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit bis zum Todestag entfallen.

Normenkette:

ErbStG § 9 § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 11 ; AO (1977) § 235 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob festgesetzte Zinsen für von der Erblasserin hinterzogene Steuern nicht nur für die Zeit bis zu ihrem Tode, sondern darüber hinaus bis zur Zahlung der hinterzogenen Steuer in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

I.

Die am 12.2.1993 in Pöcking verstorbene Erblasserin, Frau F., wurde gemäß dem vom Amtsgericht ... am 4.6.1993 ausgestellten Erbschein von Herrn Dr. ... L. und seiner Ehefrau, der Klägerin, zu gleichen Teilen beerbt.

Entsprechend den Angaben in der am 8.6.1994 eingereichten Erbschaftsteuererklärung, den Einheitswerten der vererbten Grundstücke, den Meldungen der Banken und unter Berücksichtigung der von der Erblasserin angeordneten Vermächtnisse setzte das Finanzamt, der Beklagte, die Steuer mit Erbschaftsteuerbescheid vom 27.6.1994 auf 220.120 DM fest.

Mit geändertem Erbschaftsteuerbescheid vom 22.9.1994 erklärte der Beklagte antragsgemäß die Steuerfestsetzung für vorläufig hinsichtlich eventueller Steuerschulden bzw. Steuererstattungsansprüche.