FG München - Beschluss vom 11.04.2005
4 V 4452/04
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1727

Zum Begriff des Familienwohnheims i.S.v. 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG

FG München, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 4 V 4452/04

DRsp Nr. 2005/9260

Zum Begriff des Familienwohnheims i.S.v. 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG

Bei summarischer Prüfung ist der Senat der Auffassung, dass bei Nutzung eines 2- oder 3-Familienhauses die Fremdvermietung einer Wohnung die Steuerbefreiung ausschließt.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG auch dann gilt, wenn ein Mehrfamilienhaus geschenkt wird mit nur einer von den Ehegatten selbst genutzten Wohnung (47,47 % der gesamten Wohnfläche).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung i. S. Aussetzung der Vollziehung vom 02.09.2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellern beantragt,

die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 23.02.2004 über den bereits vom Finanzamt ausgesetzten Betrag von 9.163 EUR hinaus in Höhe des Restbetrags von 15.279 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet