FG München - Urteil vom 29.03.2006
4 K 2477/05
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 4 § 19 ; BGB § 1925 ; AO (1977) § 89 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1083

Zum Begriff Nichte im ErbStG

FG München, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 4 K 2477/05

DRsp Nr. 2006/20842

Zum Begriff "Nichte" im ErbStG

Das Finanzamt hat die Angaben zum Verwandschaftsverhältnis in der Erbschaftsteuererklärung genau zu überprüfen, wenn lediglich eingetragen ist, dass die Erbin eine "Nichte II" der Erblasserin ist, ansonsten ist eine spätere Änderung der Steuerklasse zuungunsten der Erbin ausgeschlossen, wenn das Finanzamt erfährt, dass die Erbin nur mit der Erblasserin verschwägert und nicht blutsverwandt ist.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 4 § 19 ; BGB § 1925 ; AO (1977) § 89 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 173 Abs.1 Nr.1 Abgabenordnung - AO - wegen falscher Steuerklasseneinstufung möglich ist.

I.

Die am 28.4.1997 in München verstorben Erblasserin Frau Dr. wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 12.6.1997 von der Klägerin, der Nichte ihres vorvertorbenen Ehemanns, allein beerbt. In der Erbschaftsteuer-Erklärung vom 23.10.2000 (Eingangsdatum) hatte die Klägerin als Verwandtschaftsverhältnis "Nichte II Grades" angegeben. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 23.10.2001 setzte der Beklagte, das Finanzamt die Erbschaftsteuer wegen der Anrechnung ausländisch höherer gezahlter schweizerischer Erbschaftsteuer auf Null fest, wobei es fälschlicherweise von der Steuerklasse II ausging.