LG Flensburg, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 423/02
Zum Verhältnis von Urteilsergänzung und Berufung - hier: Berücksichtigung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts
SchlHOLG, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 9 U 79/03
DRsp Nr. 2004/18924
Zum Verhältnis von Urteilsergänzung und Berufung - hier: Berücksichtigung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts
»Hat das angefochtene Urteil der von dem Schuldner erhobenen Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nicht durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts Rechnung getragen, so steht die Möglichkeit, die Aufnahme eines solchen Vorbehalts im Wege der Urteilsergänzung zu erreichen, nicht der Zulässigkeit der Berufung entgegen.«