BayObLG - Beschluß vom 09.06.1999
1Z BR 53/99
Normen:
BGB § 131, § 2100, § 2096 ; KostO § 131, § 30 ;
Fundstellen:
ZEV 1999, 397
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 23.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 3/99
AG Kronach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 273/97

Zum Wiederaufleben eines Einzeltestaments bei Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 53/99

DRsp Nr. 1999/7905

Zum Wiederaufleben eines Einzeltestaments bei Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

»1. Wird ein späteres gemeinschaftliches Testament durch Anfechtung der überlebenden Ehegatten wegen Wiederheirat unwirksam, so wird ein früheres Einzeltestament des vorverstorbenen Ehegatten, das gemäß § 2258 BGB als durch das gemeinschaftliche Testament widerrufen galt, wieder wirksam.2. Zur Auslegung eines privatschriftlichen Einzeltestaments, in dem der Erblasser seinen Ehegatten zum Erben eingesetzt und bestimmt hat, daß "nach beider Tod" der gemeinsame Sohn "Gesamterbe," sein soll.3. Zum Geschäftswert der Beschwerdeverfahrens bei Streit um einen Nacherbenvermerk im Erbschein.«

Normenkette:

BGB § 131, § 2100, § 2096 ; KostO § 131, § 30 ;

Gründe:

I.

Die 1997 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder ein Sohn (Beteiligter zu 2) und eine Tochter (Beteiligte zu 3). Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus dem halben Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück das mit Grundpfandrechten belastet ist.

Die Erblasserin hat am 7. 12. 1993 ein privatschriftliches Testament errichtet. das folgenden Inhalt hat:

"Ich ... setze als nachfolgenden Erbe nach meinen Tode meinen Ehemann ... Beteiligter zu 1) ein. Nach beider Tode unserem Sohn .... als Erbe gesamt Erbe ein."