I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht den sog. Bedarfswert für ein unbebautes Grundstück anhand des vom Gutachterausschuss ermittelten Richtwerts angesetzt hat oder ob aufgrund eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen ist.
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