BayObLG - Beschluß vom 02.03.2000
lZ BR 29/99
Normen:
BGB § 1945, § 1954 ; BeurkG § 16 ; RPflG § 3 Nr. 2 c ;
Vorinstanzen:
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 114/98
AG Wunsiedel, - Vorinstanzaktenzeichen VI 696/97

Zur Anwendung des § 16 BeurkG auf eine Erbschaftsausschlagung

BayObLG, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen lZ BR 29/99

DRsp Nr. 2000/2890

Zur Anwendung des § 16 BeurkG auf eine Erbschaftsausschlagung

»Zur Anwendung des § 16 BeurkG auf eine Erbschaftsausschlagung, wenn der Beteiligte einen in der Niederschrift aufgeführten "Übersetzungshelfer" unaufgefordert mitgebracht und dieser die Niederschrift mitunterzeichnet hat.«

Normenkette:

BGB § 1945, § 1954 ; BeurkG § 16 ; RPflG § 3 Nr. 2 c ;

Gründe

I.

Der im August 1997 im Alter von 46 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 2, einer tunesischen Staatsangehörigen, in zweiter kinderloser Ehe verheiratet. Aus seiner ersten geschiedenen Ehe ist der am 25.4.1982 geborene Beteiligte zu 1 hervorgegangen. Zum Nachlaß gehört ein bebautes Grundstück, in dem sich die ehemals vom Erblasser betriebene Krankengymnastik-Praxis befindet.

Der Erblasser hat am 26.8.1997 ein eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament errichtet, in dem er unter anderem bestimmte, im Fall einer Vermietung der Praxis sollten der Beteiligte zu 1 4/10 und die Beteiligte zu 2 6/10 aus dem Nettoerlös, letztere zudem ein lebenslanges Wohnrecht für die untere Etage erhalten; verbleibende Gelder aus den Lebensversicherungen seien jeweils zu 50 % an die Beteiligten zu 1 und 2 auszubezahlen.