I.
Die Beklagte ist die Alleinerbin des am 15. Juli 2003 verstorbenen A M, die Klägerin ist eine seiner drei Töchter. Mit Anwaltsschreiben vom 07. Oktober 2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Diese teilte daraufhin mit Anwaltsschriftsatz vom 19. November 2003 u. a. den Stand verschiedener Bankkonten zum Todestag des Erblassers sowie die Höhe der angefallenen Erbfallkosten mit. Erst im Berufungsverfahren erklärte sie ergänzend, ein auf den Erblasser zugelassener PKW BMW 52Oi gehöre nicht zum Nachlass, sondern stehe im Eigentum der Tochter A M. Ein BMW-Motorrad sei für 1.500,00 Euro an einen Herrn S verkauft worden. Den Erlös habe die Tochter A M als Ausgleich für die Aufwendungen erhalten, die ihr durch die Anreise von ihrem Wohnort in Spanien und die Abwicklung des Nachlasses entstanden seien. Von Schenkungen des Erblassers sei ihr nichts bekannt.
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