1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.5.2012 -
2. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um die Vergütung der Nachlasspflegerin. Diese wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.8.2010 - 18 VI 1473/10 - für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis der Sicherung des im Inland belegenen Vermögens des Erblassers, insbesondere der Verwaltung dessen Eigentumswohnung sowie der Regelung damit im Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten bestellt.
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