OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.04.2003
1 U 4/03
Normen:
BGB § 229 ; BGB § 858 ; BGB § 861 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1198
NJW-RR 2003, 1717
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 358/02

Zur Beweislast des Besitzentziehers bei verbotener Eigenmacht und zu den rechtlichen Möglichkeiten des in seinem Besitz Gestörten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 1 U 4/03

DRsp Nr. 2004/5722

Zur Beweislast des Besitzentziehers bei verbotener Eigenmacht und zu den rechtlichen Möglichkeiten des in seinem Besitz Gestörten

1. Wer dem Besitzer mit Hilfe amtlicher Organe ohne dessen Willen den Besitz entzogen hat, muss, um die Annahme der Widerrechtlichkeit zu beseitigen, darlegen, dass das Gesetz ihm die Besitzentziehung gestattet. 2. Der durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz Gestörte kann im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erwirken und die Herausgabe einer Sache durchsetzen.

Normenkette:

BGB § 229 ; BGB § 858 ; BGB § 861 ; ZPO § 940 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte) kaufte am 27.5.2002 bei einer Daimler-Crysler-Niederlasssung einen PKW der Marke Daimler-Crysler, Typ SLK 200, Farbe blau, Fahrgestellnummer: ... zum Preis von 31.900,- EURO (Bl. 25 d.A.). Den Kaufpreis finanzierte die Beklagte, die außerdem ihren gebrauchten PKW in Zahlung gab, mit Hilfe eines bei der ... aufgenommenen Darlehens. Die monatlichen Raten werden von dem Konto der Beklagten abgebucht.

Ende August des Jahres 2002 trennte sich die Beklagte von ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Verfügungskläger (künftig: Kläger), und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus; der PKW blieb im Besitz des Klägers.