OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2003
20 W 368/02
Normen:
BGB § 2258 Abs. 1 ; BGB § 2197 ;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 154/01
AG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI W 67/00

Zur Frage, ob eine in einem früheren Testament angeordnete Testamentsvollstreckung durch ein späteres Testament, das eine abweichende Erbeinsetzung enthält, konkludent widerrufen werden kann

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 20 W 368/02

DRsp Nr. 2003/9080

Zur Frage, ob eine in einem früheren Testament angeordnete Testamentsvollstreckung durch ein späteres Testament, das eine abweichende Erbeinsetzung enthält, konkludent widerrufen werden kann

»Wenn der Erblasser in einem früheren Testament zahlreiche Anordnungen getroffen, mehrere Personen als Miterben eingesetzt und zur Abwicklung einen Testamentsvollstrecker ernannt hat, so kann ein späteres Testament, in dem der Erblasser lediglich seine künftige Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt, auch den Widerruf der Testamentsvollstreckung bedeuten.«

Normenkette:

BGB § 2258 Abs. 1 ; BGB § 2197 ;

Entscheidungsgründe:

Am 25. April 1998 errichteten der Erblasser und seine frühere Ehefrau eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.