I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, als Miterbin Schadensersatz zu leisten, weil sie einer Veräußerung des ererbten Ferienhauses in A zum Preis von 144.000,- EURO im Mai 2002 nicht zugestimmt hat.
Die Parteien sind Schwestern. Zusammen mit ihrem Bruder C B, für den eine Betreuung angeordnet ist, sind sie Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem am ... März 2002 verstorbenen Vater D B. Die Erben sind ausgewiesen durch Erbschein des Amtsgerichts Butzbach vom 14. Juni 2002, ausgefertigt am 19. Juni 2002.
Zum Nachlass gehören auch mehrere Immobilien, u.a. ein Ferienhaus in A. Nach einer amtlichen Schätzung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises E vom 22. März 2001 beträgt der Wert des Objekts 280.000,- DM.
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