OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2004
16 U 131/03
Normen:
BGB § 745 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 745 Abs. 3 ; BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 2038 Abs. 2 ; BGB § 2040 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 14.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 674/02

Zur Schadenersatzpflicht eines Miterben bei Nichtzustimmung zu Veräußerung eines Nachlassgrundstücks - Mitwirkungspflicht des Miterben?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 16 U 131/03

DRsp Nr. 2004/11860

Zur Schadenersatzpflicht eines Miterben bei Nichtzustimmung zu Veräußerung eines Nachlassgrundstücks - Mitwirkungspflicht des Miterben?

»1. Verfügungen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände Verwaltungshandlungen nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BGB. 2. Auch die Veräußerungen von Nachlassgegenständen kann eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes im Sinne von §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 3 BGB sein.«

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 745 Abs. 3 ; BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 2038 Abs. 2 ; BGB § 2040 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, als Miterbin Schadensersatz zu leisten, weil sie einer Veräußerung des ererbten Ferienhauses in A zum Preis von 144.000,- EURO im Mai 2002 nicht zugestimmt hat.

Die Parteien sind Schwestern. Zusammen mit ihrem Bruder C B, für den eine Betreuung angeordnet ist, sind sie Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem am ... März 2002 verstorbenen Vater D B. Die Erben sind ausgewiesen durch Erbschein des Amtsgerichts Butzbach vom 14. Juni 2002, ausgefertigt am 19. Juni 2002.

Zum Nachlass gehören auch mehrere Immobilien, u.a. ein Ferienhaus in A. Nach einer amtlichen Schätzung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises E vom 22. März 2001 beträgt der Wert des Objekts 280.000,- DM.