FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.09.2005
4 K 2436/02
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 3 Nr. 66 ; BewG § 4 ; BGB § 158 Abs. 2 § 159 § 516 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 33
EFG 2005, 1890

Zur Schenkungsteuerpflicht eines Verzichts auf eine wertlose Darlehensforderung mit Besserungsabrede zum Zweck der Sanierung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 4 K 2436/02

DRsp Nr. 2005/18195

Zur Schenkungsteuerpflicht eines Verzichts auf eine wertlose Darlehensforderung mit Besserungsabrede zum Zweck der Sanierung

1. Weil ein Darlehensgeber, der auf eine wertlose Forderung gegen Besserungsabrede verzichtet, nicht entreichert ist, liegt auch keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. 2. Ist der Schuldner überschuldet sowie zahlungsunfähig und spricht der Darlehensgläubiger den Forderungsverzicht zum Zwecke der Sanierung des Schuldners aus, so ist der Forderungsverzicht zumindest nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbefreit.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 3 Nr. 66 ; BewG § 4 ; BGB § 158 Abs. 2 § 159 § 516 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob eine freigebige Zuwendung bei Verzicht auf Darlehensforderungen mit Besserungsabrede zum Zwecke der Sanierung eines Basketballvereins vorliegt.

Der Kläger, ein freiberuflicher Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Bl. 7 PA), war laut Auszug aus dem Vereinregister vom 26. September 1996 (Bl. 49/50 "Vertragsakten") vom 2. August 1990, dem Gründungstag, bis zum 29. Juni 1995 Präsident des "... Basketball T e.V." (nachfolgend Verein genannt).