OLG München - Urteil vom 28.04.2005
1 U 4922/04
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 2 § 839 Abs. 3 ; GBO § 19 § 29 Abs. 1 § 52 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 434
OLGReport-München 2006, 70
Vorinstanzen:
LG München II, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 EO 7628/03

Zur Überprüfungspflicht des Inhalts eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch durch einen Kreditsachbearbeiter einer Bank vor der Bestellung einer Grundschuld

OLG München, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 1 U 4922/04

DRsp Nr. 2005/19409

Zur Überprüfungspflicht des Inhalts eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch durch einen Kreditsachbearbeiter einer Bank vor der Bestellung einer Grundschuld

»Die Kreditsachbearbeiter einer Bank haben den Inhalt einer Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch vor der Bestellung einer Grundschuld selbständig zu überprüfen. Geht das Grundbuchamt dem Testamentsvollstreckervermerk nicht nach und trägt die Grundschuld entgegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ein, ist beim Amtshaftungsanspruch der geschädigten Bank nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ihr Mitverschulden zu berücksichtigen (im konkreten Fall 50 %).«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 2 § 839 Abs. 3 ; GBO § 19 § 29 Abs. 1 § 52 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aufgrund eines Kreditausfalls Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen des Grundbuchamtes beim Amtsgericht S. geltend.

Die Klägerin ist seit 01.04.2000 die Rechtsnachfolgerin der V. Sparkassen im Landkreis S. (im Folgenden: Sparkasse), die mit der Kreissparkasse M. fusionierte.

Die Sparkasse gewährte Herrn Dr. Karl C. im Jahr 1980 einen Kredit, der durch eine Grundschuld über 300.000,-- DM auf dem in seinem Eigentum stehenden Wohnhausgrundstück in G., U.-Weg 116, eingetragen im Grundbuch von G. Band 180 Blatt 6443Fl. Nr. 1925/21, gesichert war.