OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.04.2003
16 UF 4/03
Normen:
ZPO § 240 ; ZPO § 850c Abs. 1 ; InsO § 35 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 821
NJW-RR 2004, 849
NZI 2004, 343
OLGReport-Karlsruhe 2004, 178
ZInsO 2003, 1150
ZVI 2004, 116

Zur Unterbrechung des Unterhaltsrechtssteits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zur Frage der Insolvenzmasse

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 16 UF 4/03

DRsp Nr. 2003/15038

Zur Unterbrechung des Unterhaltsrechtssteits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zur Frage der Insolvenzmasse

»1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners führt nur zur Unterbrechung des Unterhaltsrechtsstreits, soweit dieser Ansprüche für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft. 2. Da laufendes Einkommen des Beklagten nur insoweit Insolvenzmasse ist, als es den Pfändungsfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO übersteigt, kann im Mangelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterhaltsrechtlich zu einer Besserstellung der Unterhaltsgläubiger führen.«

Normenkette:

ZPO § 240 ; ZPO § 850c Abs. 1 ; InsO § 35 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 03.03.1995 die Ehe geschlossen. Sie leben seit Ende September 2000 getrennt. Das ehegemeinsame Kind D., geb. am ... 1993, wird von der Mutter betreut und versorgt.

Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Sie bezieht für sich und das Kind seit 20.11.2000 Sozialhilfe. Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch wurde am 22.11.2000 rückübertragen.