OLG Bremen - Urteil vom 31.08.1999
3 U 165/98
Normen:
BGB § 843 Abs. 1 § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1610 Abs. 2 § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1300
NJW 2001, 903
OLGReport-Bremen 2000, 95

Zur unterhaltsrechtlichen Relevanz von Kosten für Besuche der Eltern bei einem kranken Kind

OLG Bremen, Urteil vom 31.08.1999 - Aktenzeichen 3 U 165/98

DRsp Nr. 2002/6086

Zur unterhaltsrechtlichen Relevanz von Kosten für Besuche der Eltern bei einem kranken Kind

1. Ist ein minderjähriges Kind wegen schwerer irreparabler gesundheitlicher Schäden (hier: nach einem Behandlungsfehler) rund um die Uhr pflegebedürftig und deshalb in einem Kinderheim untergebracht, dann stellen sich die regelmäßigen Besuche des sorgeberechtigten Elternteils als Restverpflichtung aus § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB dar. Die Kosten der Besuche sind Mehrbedarf auf seiten des Kindes, der nach § 843 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist, beschränkt auf die Zeit der Minderjährigkeit. 2. Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils sind die Wahrnehmung von Umgangskontakten, deren Kosten allein vom Umgangsberechtigten zu tragen sind.

Normenkette:

BGB § 843 Abs. 1 § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1610 Abs. 2 § 1684 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1300
NJW 2001, 903
OLGReport-Bremen 2000, 95