Gründe:
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO, soweit danach auch in verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird (vgl. BVerfGE 60, 253 ff.), in Ansehung der Änderungen durch das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) weiterhin mit dem vereinbar ist.