BGH - Urteil vom 06.09.2005
X ZR 51/03
Normen:
BGB § 529 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 14
FamRZ 2005, 1989
JuS 2006, 183
MDR 2006, 255
NJW 2005, 3638
WM 2006, 56
ZEV 2006, 37
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 13.03.2003
LG Lüneburg,

Zurückforderung einer Schenkung nach Verbrauch des Geschenks und Verarmung des Beschenkten

BGH, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen X ZR 51/03

DRsp Nr. 2005/18309

Zurückforderung einer Schenkung nach Verbrauch des Geschenks und Verarmung des Beschenkten

»Die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.«

Normenkette:

BGB § 529 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die 1923 geborene Klägerin, die seit 1990 Sozialhilfe bezieht, übergab der Beklagten, einer Verwandten in der Seitenlinie, im Jahr 1992 einen aus dem Verkauf von Bildern ihres Vaters stammenden Betrag von 40.000 DM, auf den die Beklagte in der Folgezeit Zinsen leistete; der Schenkungscharakter der Zuwendung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. Im Jahr 2000 forderte die Klägerin den Betrag zurück, worauf die Beklagte erklärte, zur Rückzahlung nicht in der Lage zu sein, weil das Geld u.a. für eine Haussanierung aufgebraucht worden sei. Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage gegenüber der Beklagten unter Klageabweisung gegenüber deren zunächst mitverklagtem Ehemann in der Hauptsache stattgegeben, während das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Zugrundelegung einer Schenkung die Klage auch insoweit wegen Verarmung der Beklagten abgewiesen hat. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.