BFH - Beschluss vom 28.06.2023
II B 79/22
Normen:
ErbStG § 6, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Satz 2; BGB § 2100, § 2139; AO § 34 Abs. 3, § 35, § 69 Satz 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 1, Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1069
FamRZ 2023, 1583
ZEV 2023, 630
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1870/21

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vor- und Nacherbfolge mangels grundsätzlicher BedeutungVerfassungsmäßigkeit der Besteuerung sowohl des Vor- als auch des NacherbfallsNotwendigkeit der Beiladung des Testamentsvollstreckers

BFH, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen II B 79/22

DRsp Nr. 2023/9336

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vor- und Nacherbfolge mangels grundsätzlicher Bedeutung Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherbfalls Notwendigkeit der Beiladung des Testamentsvollstreckers

1. NV: Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab.2. NV: Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß.3. NV: Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen.4. NV: Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.08.2022 - 4 K 1870/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 6, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Satz 2; BGB § 2100, § 2139; AO § 34 Abs. 3, § 35, § 69 Satz 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 1, Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.