BFH - Beschluss vom 29.05.2018
IX B 122/17
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative, § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 2150;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 962
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1073/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entgeltlichkeit des Erwerbs eines Grundstücks auf Grund eines Vermächtnisses mangels Abweichung von einer Vorentscheidung

BFH, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen IX B 122/17

DRsp Nr. 2018/9175

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entgeltlichkeit des Erwerbs eines Grundstücks auf Grund eines Vermächtnisses mangels Abweichung von einer Vorentscheidung

1. NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Vermächtnis zu einem entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb führt, ist geklärt. 2. NV: Der Mangel der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung kann nur vom nichtvertretenen Beteiligten gerügt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. Oktober 2017 6 K 1073/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative, § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 2150;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.