BFH - Beschluss vom 22.08.2017
II B 93/16
Normen:
ErbStG § 27 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 40
DStZ 2017, 903
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 603/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die erbschaftssteuerliche Behandlung des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens von Todes wegen

BFH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen II B 93/16

DRsp Nr. 2017/15698

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die erbschaftssteuerliche Behandlung des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens von Todes wegen

1. NV: § 27 Abs. 1 ErbStG ist nur anwendbar, wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde. 2. NV: Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gebieten keine Gleichbehandlung von Erwerbern unterschiedlicher Steuerklassen.

Eine erweiternde Anwendung des § 27 Abs. 1 ErbStG auf Fallgestaltungen, in denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I lediglich im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vermögensinhaber und dem Letzterwerber erfüllt sind, ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (BFH - II B 27/11 - 14.07.2011).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Oktober 2016 4 K 603/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 27 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der —FGO—) oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ Abs. Nr. Alternative 1 ) zuzulassen.