BGH - Beschluß vom 03.03.2005
BLw 33/04
Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 08.07.2004

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in einer Landwirtschaftssache betreffend Nachabfindungsansprüche eines weichenden Erben mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen BLw 33/04

DRsp Nr. 2005/4950

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in einer Landwirtschaftssache betreffend Nachabfindungsansprüche eines weichenden Erben mangels Darlegung eines Divergenzfalls

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist zusammen mit seinen Brüdern und seiner Schwester Miterbe seiner verstorbenen Mutter. Zum Nachlaß gehört ein Hof im Sinne der Höfeordnung (Hof S.); Hoferbin ist die Schwester des Antragstellers geworden. Sie übertrug den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Antragsgegner. Dieser war bereits Eigentümer eines anderen Hofes (Hof Z.). Beide Höfe wurden später auf Antrag des Antragsgegners grundbuchmäßig zusammengeführt.

In den Jahren 1999 und 2000 veräußerte der Antragsgegner mehrere zu dem Hof S. gehörende Grundstücke für 172.554,02 DM. In denselben Jahren erwarb er zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für 173.816,50 DM; diese wurden im Grundbuch dem Hof Z. zugeschrieben.