BGH - Urteil vom 30.05.2000
IX ZR 121/99
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 195 § 196 Abs. 1 Nr. 15, Nr. 16 § 249 § 652 § 667 § 675 § 812 Abs. 1 § 826 ; BRAGO § 3 ; RVG § 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 191
AnwBl 2000, 754
BB 2000, 2124
BGHZ 144, 343
BRAK-Mitt 2000, 237
DB 2000, 2473
MDR 2000, 1400
NZM 2000, 912
VersR 2001, 1235
WM 2000, 1596
ZfIR 2001, 194
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 30.05.2000 - Aktenzeichen IX ZR 121/99

DRsp Nr. 2000/5742

Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

»a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat. b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte. c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sittenwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.