Das Vorliegen eines Gestaltungsmißbrauchs i.S.d. § 42 AO hat der BFH lediglich dann bejaht, wenn Eltern ein ihnen gehörendes Gebäude ihren Kindern unentgeltlich zur Nutzung überlassen und es dann zurückmieten, da derjenige, der ein Gebäude für eigene Zwecke benötigt, nicht einem anderen unentgeltlich ein Nutzungsrecht daran bestellt, um es anschließend entgeltlich zurückzumieten.
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