Die 1973 und 1975 geborenen Beteiligten zu 2) und 3) sind die ehelichen Söhne des Erblassers, dessen Ehe mit der Mutter der Beteiligten zu 2) und 3) im Zeitpunkt seines Todes noch nicht geschieden war. Die Beteiligte zu 1) ist die Lebensgefährtin des Erblassers. Der Erblasser errichtete am 19.10.1998 ein notarielles Testament, in dem er in § 2 der letztwilligen Verfügung die Beteiligte zu 1) zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin einsetzte und alsdann folgende Bestimmung traf:
"§ 3
Sonstiges
Weitere Bestimmungen will ich heute nicht treffen. Nach Hinweis des Notars auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht erkläre ich: Pflichtteilsrechte bleiben bei dieser Urkunde unberührt."
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