OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2003
20 W 339/01
Normen:
BGB § 2229 ; BGB § 2078 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 747/00 - 27.06.2001,
AG Frankfurt - 54 VI G 137/99,

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers - Anfechtung der Erbeinsetzung des testamentarischen Erben durch die gesetzlichen Erben wegen Streitigkeiten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 20 W 339/01

DRsp Nr. 2003/8175

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers - Anfechtung der Erbeinsetzung des testamentarischen Erben durch die gesetzlichen Erben wegen Streitigkeiten

»1. Ohne konkrete Anhaltspunkte braucht das Nachlassgericht geäußerten Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht nachzugehen. 2. Die gesetzlichen Erben können die Erbeinsetzung des testamentarischen Erben nicht schon deshalb anfechten, weil es zwischen ihnen und dem testamentarischen Erben (hier: der Lebensgefährtin des Erblassers) Streitigkeiten gegeben hat.«

Normenkette:

BGB § 2229 ; BGB § 2078 ;

Entscheidungsgründe:

Die 1973 und 1975 geborenen Beteiligten zu 2) und 3) sind die ehelichen Söhne des Erblassers, dessen Ehe mit der Mutter der Beteiligten zu 2) und 3) im Zeitpunkt seines Todes noch nicht geschieden war. Die Beteiligte zu 1) ist die Lebensgefährtin des Erblassers. Der Erblasser errichtete am 19.10.1998 ein notarielles Testament, in dem er in § 2 der letztwilligen Verfügung die Beteiligte zu 1) zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin einsetzte und alsdann folgende Bestimmung traf:

"§ 3

Sonstiges

Weitere Bestimmungen will ich heute nicht treffen. Nach Hinweis des Notars auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht erkläre ich: Pflichtteilsrechte bleiben bei dieser Urkunde unberührt."