Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 959
Buch 5 Erbrecht Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben Titel 4 Mehrheit von Erben Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.