§ 1 BbgSchlG
Stand: 08.03.2018
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Gütestellengesetzes und weiterer Gesetze, GVBl. I Nr. 4

§ 1 BbgSchlG Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich

BbgSchlG ( Brandenburgisches Schlichtungsgesetz )

(1) Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem von einer der in § 3 genannten Gütestellen versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen 1. weggefallen 2. in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überhangs nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Überfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wegen Zuführung unwägbarer Stoffe nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach dem im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt; 3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Klagen nach den §§ 323, 323 a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind; 2. Streitigkeiten in Familiensachen; 3. Wiederaufnahmeverfahren; 4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden; 5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist;