(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. die Schiedsperson nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 8 erfüllt, 2. die Schlichtungsordnung nicht mehr den Anforderungen des § 9 entspricht, 3. die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 10) nicht mehr besteht, 4. die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.
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