§ 12 HessGVBlI
Stand: 13.12.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften, GVBl. S. 622
Zweiter Abschnitt Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen

§ 12 HessGVBlI Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 12 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

HessGVBlI ( Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung )

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. die Schiedsperson nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 8 erfüllt, 2. die Schlichtungsordnung nicht mehr den Anforderungen des § 9 entspricht, 3. die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 10) nicht mehr besteht, 4. die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.