§ 15 HessGVBlI
Stand: 13.12.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften, GVBl. S. 622
Zweiter Abschnitt Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen

§ 15 HessGVBlI Bestehende Gütestellen

§ 15 Bestehende Gütestellen

HessGVBlI ( Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung )

Dieser Abschnitt findet auf die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung nach § 6 nicht bedarf.