§ 19 a SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 19 a SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 19 a

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

1Die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 18 und § 19 ergehen durch Beschluss, der mit schriftlichen Gründen zu versehen ist. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.