§ 2 BbgSchlG
Stand: 08.03.2018
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Gütestellengesetzes und weiterer Gesetze, GVBl. I Nr. 4

§ 2 BbgSchlG Räumlicher Anwendungsbereich

§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich

BbgSchlG ( Brandenburgisches Schlichtungsgesetz )

Ein Schlichtungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.