§ 3 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
2. ABSCHNITT Gütestelle

§ 3 SchlG Besetzung der Gütestelle

§ 3 Besetzung der Gütestelle

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) Die Aufgaben der Gütestelle werden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und der Schlichtungsperson nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 und 4 wahrgenommen. (2) Zur Schlichtungsperson werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestimmt, die in der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführten Schlichtungspersonenliste eingetragen sind. (3) 1Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereit sind, im jeweiligen Gerichtsbezirk als Schlichtungsperson tätig zu werden, sind auf Antrag in die Liste der Schlichtungspersonen aufzunehmen. 2Die Löschung aus der Liste der Schlichtungspersonen kann jederzeit beantragt werden. (4)