§ 4 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
2. ABSCHNITT Gütestelle

§ 4 SchlG Aufgaben der Gütestelle

§ 4 Aufgaben der Gütestelle

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schlichtungsperson hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gütestelle, einen Einigungsversuch durchzuführen und im Falle eines erfolglosen Einigungsversuchs der Antrag stellenden Partei eine Bescheinigung hierüber auszustellen. (2) 1Ziel des Verfahrens ist eine gütliche Einigung der Parteien. 2Der Gang des Verfahrens wird von der Schlichtungsperson nach freiem Ermessen gestaltet. (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist zuständig für 1. die Entgegennahme des schriftlichen Antrags und die Aufnahme des Antrags zu Protokoll, 2. die Registrierung des Antrags, 3. die Bestimmung der Schlichtungsperson, 4. die Mitteilung an die Schlichtungsperson über ihre Bestimmung, über den Tag des Antrageingangs sowie die Übersendung des Antrags an die Schlichtungsperson, 5. die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 13), 6. die Anordnung von Zahlungen in Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 2, 7. die Aufbewahrung des Protokolls (§ 12 Abs. 2). (4) 1Die übrigen Aufgaben der Gütestelle werden von der Schlichtungsperson wahrgenommen. 2Dies sind insbesondere 1. die Übersendung des Antrags an die Gegenpartei, 2. die Ladung der Parteien zur Schlichtungsverhandlung in die Kanzleiräume der Schlichtungsperson oder an einen von ihr zu bestimmenden Ort,