§ 34 f SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 2 Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

§ 34 f SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 34 f

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Die Schlichtungsverhandlung findet in der Regel mündlich und nicht öffentlich statt. 2Sie soll möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen. 3In geeigneten Fällen sieht die Schlichtungsperson nach Anhörung der Parteien von einem Termin ab und verfährt schriftlich. 4Beweise sind nur entsprechend § 30 zu erheben. 5Im Übrigen wird der Gang des Verfahrens von der Schlichtungsperson nach freiem Ermessen bestimmt. (2) 1Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen. 2Das Protokoll enthält: 1. den Ort und die Zeit der Verhandlung, 2. den Namen der Schlichtungsperson nebst der Angabe, ob es sich um eine Schiedsperson, eine Notarin oder einen Notar, eine Notarassessorin oder einen Notarassessor, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt handelt, 3. die Namen und Anschriften der erschienen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, wie sich diese legitimiert haben, 4. eine gedrängte Beschreibung des Streitgegenstandes, 5. die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung. (3) 1Kommt ein Vergleich zustande, so ist sein Wortlaut zu Protokoll zu nehmen. 2§ 32 findet entsprechende Anwendung. (4)