§ 44 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Vierter Abschnitt Die Anerkennung weiterer Gütestellen

§ 44 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 44

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist das für die Justizverwaltung zuständige Ministerium, das diese Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen kann. (2) 1Änderungen der für die Anerkennung in den §§ 40 bis 42 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. 2Diese kann jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und anordnen, dass ihr die Handakten (§ 42) in regelmäßigen Abständen vorgelegt werden. (3) Das für Justizverwaltung zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der anerkannten Gütestellen mit dem Namen der Personen oder der Vereinigung, ihrer Anschrift, ihrer Telefonnummer und ihrer Internetadresse.