§ 5 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 5 SchStGM-V Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht

§ 5 Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

(1) Die Wahl der Schiedsperson und ihres Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. (2) Der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 beachtet worden ist. (3) 1Die Versagung der Bestätigung ist zu begründen. 2Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung der Wahl der Schiedsperson ist dem Bürgermeister mitzuteilen, die Versagung auch der betreffenden Schiedsperson.