§ 56 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 56 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 56

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

Durch § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 34 b Abs. 4, § 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.