(1) Die Schlichtungsperson soll umgehend Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung bestimmen. (2) 1Die Ladung wird den Parteien durch die Schlichtungsperson mittels eingeschriebenem Brief (Einwurf-Einschreibsendung) durch die Post oder ihren bevollmächtigten Rechtsanwälten gegen mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis zugestellt. 2Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. 3Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann (§§ 9 und 17 Abs. 2 Nr. 1).
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